Laubbläser – Plage im Herbst

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Es ist nicht mehr zu übersehen: Der Herbst ist da. Die Zeit der schönen bunten Blätter ist schon wieder so gut wie vorbei. Dafür liegt haufenweise Laub auf Gehwegen, Straßen und in den Vorgärten. Für die einen bedeuten diese Blätterberge einen riesen Spaß, für die anderen eine Menge Arbeit. Früher wurde das Laub mit Besen und Rechen beseitigt, heute kommen dafür häufig Laubbläser und -sauger zum Einsatz. Zum Leidwesen der Nachbarn erreichen diese Geräte oft eine störende Lautstärke. Was aber ist normal und welche Lautstärke muss ich als Nachbar hinnehmen?

Laubbläser und -sauger fallen unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV. In dieser sind u.a. Betriebsregelungen festgelegt. Demnach dürfen Laubbläser und -sauger in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten nur werktags in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden. Geräte, die mit folgendem Zeichen gekennzeichnet sind, dürfen in den oben genannten Gebieten dagegen werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr durchgängig verwendet werden.

Umweltzeichen der Europäischen Union

(Quelle: Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, Anhang III)

Ungeachtet dieser Regeln können von der zuständigen Stadt oder Gemeinde strengere Regeln erlassen werden. In Osnabrück gibt es keine weiteren Beschränkungen, so dass die oben genannten Zeiten gelten.

Laubbläser und -sauger müssen mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehen sein. Darüber hinaus ist der garantierte Schallleistungspegel anzugeben. Nach der 32. BImSchV wird unterschieden in Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten, sowie in Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Laubbläser und -sauger sind der zweiten Gruppe zugordnet, so dass es keine Emissionsgrenzwerte gibt.

(Quelle: Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen, Anhang IV)

Was kann ich also machen, wenn mich der Laubbläser des Nachbars nervt? – Nichts. So lange sich der Nachbar an die oben genannten Betriebszeiten hält, macht er nichts falsch, auch wenn es sich um ein sehr lautes Gerät handelt. Im Sinne einer guten Nachbarschaft und aus Rücksicht auf die eigene Gesundheit sollte man beim Kauf eines neuen Laubbläsers oder -saugers nicht nur auf Faktoren wie z.B. Leistung und Größe des Fangsacks achten, sondern auch auf einen möglichst geringen garantierten Schallleistungspegel.

Und was mache ich, wenn sich der Nachbar nicht an die angegebenen Zeiten hält? In erster Linie ist es ratsam, das Gespräch zu suchen und auf die Probleme hinzuweisen. Sollten alle Gespräche zu keinem Ergebnis führen, kann man sich an das Ordnungsamt der Stadt wenden.